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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Vollständiger Titel


Inhaltsverzeichnis


Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§1 Grundsatz
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
Einstufung

§4 Gefährlichkeitsmerkmale
§4a Einstufung von Stoffen
§4b Einstufung von Zubereitungen

Dritter Abschnitt
Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen

§5 Grundpflichten
§6 Kennzeichnung von Stoffen
§7 Kennzeichnung von Zubereitungen
§8 Kennzeichnung von Erzeugnissen
§9 Ausführung der Kennzeichnung
§10 Verpackung
§11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
§13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
§14 Sicherheitsdatenblatt

Vierter Abschnitt
Verbote und Beschränkungen

§15 Herstellungs- und Verwendungsverbote
§15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§15b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen
§15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit
§15d Begasungen
§15e Schädlingsbekämpfung

Fünfter Abschnitt
Allgemeine Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe

§16 Ermittlungspflicht
§17 Allgemeine Schutzpflicht
§18 Überwachungspflicht
§19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
§20 Betriebsanweisungen
§21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
§22 Hygienemaßnahmen
§23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang
§24 Aufbewahrung, Lagerung
§25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen
§26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
§27 --- entfällt ---
§28 Vorsorgeuntersuchungen
§29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
§30 Ermächtigte Ärzte
§31 Ärztliche Bescheinigungen
§32 --- entfällt ---
§33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
§34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

Sechster Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen

§35 Begriffsbestimmungen
§36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
§37 Anzeige
§38 --- entfällt ---
§39 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
§40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe

Siebenter Abschnitt
Behördliche Anordnungen und Entscheidungen

§41 Behördliche Anordnungen und Befugnisse
§42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnittes
§43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnittes
§44 Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnittes

Achter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§45 --- entfällt ---
§46 Mutterschutzgesetz
§47 Heimarbeitsgesetz
§48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
§49 Chemikaliengesetz - Anzeige
§50 Chemikaliengesetz - Umgang
§51 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

Neunter Abschnitt
Schlußvorschriften

§52 Ausschuß für Gefahrstoffe
§53 ISO- und DIN-Normen
§54 Übergangsvorschriften

Anhang I
Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Nr.1 Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Nr.2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Nr.3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Nr.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Nr.5 Sicherheitsdatenblatt

Anhang II
Bestimmungen für gefährliche Zubereitungen

Nr.1 Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
Nr.2 Schädlingsbekämpfungsmittel

Anhang III
Zusätzliche Kennzeichnungspflichten für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

Nr.1 Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse
Nr.2 Bleihaltige Zubereitungen
Nr.3 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen)
Nr.4 Cyanacrylhaltige Zubereitungen
Nr.5 Isocyanathaltige Zubereitungen
Nr.6 Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphenol enthalten
Nr.7 Zinnorganische Verbindungen und deren Zubereitungen
Nr.8 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht kleiner als 700 enthalten
Nr.9 Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen
Nr.10 Zubereitungen, die
2-Naphthylamin,
4-Aminobiphenyl,
Benzidin oder deren Salze oder
4-Nitrobiphenyl enthalten
Nr.11 Erzeugnisse, die
trichlorierte,
höherchlorierte Biphenyle (PCB),
polychlorierte Terphenyle (PCT) oder
deren Zubereitungen enthalten
Nr.12 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd enthalten
Nr.13 Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten

Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Nr.1 Asbest
Nr.2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr.3 Arsen und seine Verbindungen
Nr.4 Benzol
Nr.5 Antifoulingfarben
Nr.6 Bleikarbonate
Nr.7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr.8 Zinnorganische Verbindungen
Nr.9 Di-mü-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr.10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Nr.11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr.12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr.13 Teeröle
Nr.14 Polychlorierte Biphenyle, Polychlorierte Terphenyle
Nr.15 Vinylchlorid
Nr.16 Starksäureverfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr.17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr.18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr.19 Kühlschmiermittel

Anhang V
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Nr.1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Nr.2 Ammoniumnitrat
Nr.3 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD)
Nr.4 Blei
Nr.5 Begasungen
Nr.6 Schädlingsbekämpfung

Anhang VI
Liste der Vorsorgeuntersuchungen

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Textteil


Erster Abschnitt:
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. §1 Grundsatz

    Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.

§2 Anwendungsbereich

(1) Der zweite und der dritte Abschnitt gelten

  • für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang III,
  • für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.

    Satz 1 Nr 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, oder entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.
    (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die . . .
    (3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Der sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkung). Für die nach Satz 2 ausgenommenen Gefahrstoffe gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahrstoffe entsprechend.
    (4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste Abschnitt gelten nicht für den Umgang

  • im untertägiges Bergwesen
  • in Haushalten

    §3 Begriffsbestimmungen

    (1) Gefahrstoffe sind die in §19 (2) des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
    (2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des §3 Nr.10 des Chemikaliengesetzes.
    (3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgendem Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
    (4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Studenten gleich.
    (5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
    (6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
    (7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.
    (8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6 im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.
    (9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene.

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    Zweiter Abschnitt:
    Einstufung

    1. §4 Gefährlichkeitsmerkmale

      (1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a (1) ChemGes genannten und in Anhang 1 Nr.1 näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.
      Sie sind
      • explosionsgefährlich, wenn . . .
    2. brandfördernd, wenn . . .
    3. hochentzündlich, wenn . . .
    4. leichtentzündlich, wenn . . .
    5. entzündlich, wenn . . .
    6. sehr giftig, wenn . . .
    7. giftig, wenn . . .
    8. gesundheitsschädlich, wenn . . .
    9. ätzend, wenn . . .
    10. reizend, wenn . . .
    11. sensibilisierend, wenn . . .
    12. krebserzeugend, wenn . . .
    13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können.
    14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,
    15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
      (2) Gefahrstoffe im Sinne des §19 (2) des Chemikaliengesetzes sind auch Stoffe, die explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädigend sind.
      Sie sind
    16. explosionsfähig

      - wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
      - im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist.

    17. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesundheitsschaden verursachen können.

  • geseicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
  • den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen

    zu berücksichtigen. Ferner hat für Stoffe, die zwar in der Chemikalien- Altstoffverordnung (ChemAltstoffV) aufgeführt sind, aber noch nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen.

    (4) Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang I Nr. 1 eingestuft.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

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    Dritter Abschnitt:
    Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen

    1. §5 Grundpflichten

    §6 Kennzeichnung von Stoffen

    (1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:
    • die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1,

  • die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
  • die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach Anhang I Nr. 3,
  • die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang I Nr. 4
  • Der Name, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Name und vollständige Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische Gemeinschaft einführt oder erneut in den Verkehr bringt.
  • die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer (EINECS- oder ELINCS-Nummer),
  • bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 aufgeführt sind, der Hinweis "EWG-Kennzeichnung".

    (2) Die in der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen.
    (3) Die in der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Kriterien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeichnen.
    (4) Stoffe, die nac § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen sind, und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz "Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Abs. 1 anzubringen, soweit dieAngaben bekannt sind.
    (5) Metalle
    • §7 Kennzeichnung von Zubereitungen

    §8 Kennzeichnung von Erzeugnissen

    §9 Ausführung der Kennzeichnung

    §10 Verpackung

    §11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

    §12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen

    §13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind

    §14 Sicherheitsdatenblatt

    (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln.
    . . .
    Das Sicherheitsdatenblatt ist
    • in deutscher Sprache abzufassen,

  • kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln,
  • mit Datum zu versehen.

    (2) Überarbeitung
    (3) Datenträger
    (4) . . . Verlangt ein Abnehmer, der den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwendet, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt liefern.
    (5) Verantwortung für die Angaben
    (6) Sprache
    (7) Vorlage bei der zuständigen Behörde

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    Vierter Abschnitt:
    Verbote und Beschränkungen

    • §15 Herstellungs- und Verwendungsverbote

      (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
      • Asbest,

  • 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrodiphenyl,
  • Arsen und seine Verbindungen,
  • Benzol,
  • Antifoulingfarben,
  • Bleikarbonate,
  • Quecksilber und seine Verbindungen,
  • zinnorganische Verbindungen,
  • Di-mü-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  • Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  • aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  • Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  • Teeröle,
  • polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,
  • Vinylchlorid,
  • Starksäureverfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  • Cadmium und seine Verbindungen,
  • Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
    Monomethyldichlordiphenylmethan,
    Monomethyldibromdiphenylmethan,
  • Kühlschmierstoffe,
  • DDT.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, sofern in § 43 Absatz 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist.
    • §15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

    (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein:
    6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
    4-Aminobiphenyl und dessen Salze,
    Asbest,
    Benzidin und dessen Salze,
    Bis(chlormethyl)ether,
    Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
    Chlormethyl-methylether,
    Dimethylcarbamoylchlorid,
    Hexamethylphosphorsäuretriamid,
    2-Naphthylamin und seinen Salze,
    4-Nitrodiphenyl,
    1.3-Propansulton,
    N-Nitrosaminverbindungen,
    Tetranitromethan,
    1,2,3-Trichlorpropan.
    Satz 1 gilt nicht
    • für ASI-Arbeiten,

  • für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Nitrosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar entstehen,
  • für,

    N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,
    N-Nitroso-dibenzylamin,
    N-Nitroso-dicyclohexylamin,
    N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,
    N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,
    N-Nitroso-diallylamin,
    N-Nitroso-prolin,
    N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyriden,
    N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyriden,
    Dinitrosopentamethylentetramin.

    und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitrosaminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.

    (2) Austausch der besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen
    (3) Beschränkung für ASI-Arbeiten
    (4) Überschreiten der Auslöseschwelle: persönliche Schutzmaßnahmen
    (5) Überschreiten der Auslöseschwelle: zeitliche Beschränkungen
    • §15b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen

    (1) bis (4) sind aufgehoben, siehe aber JuArbSchutzGes, § 22
    (5) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstigerweise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird.
    Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.
    (6) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
    Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist.
    (7) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die
    • Blei oder

  • Quecksilberalkyle

    enthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle nicht unterschritten wird.
    • §15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit

    §15d Begasungen

    §15e Gewerbliche Schädlingsbekämpfung

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    Fünfter Abschnitt:
    Allgemeine Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe

    • §16 Ermittlungspflicht

      (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf einer Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
      (2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen,ob durch Änderungen des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
      (3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben nach den Vorschriften des dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend Anhang I Nr. 5 verlangen.
      (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Das gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:
      • Bezeichnung des Gefahrstoffes,

  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen
    Eigenschaften,
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

    Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.
    • §17 Allgemeine Schutzpflicht

    (1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und den besonderen Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts einschließlich der dazugehörigen Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
    (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren sind unverzüglich zu treffen.
    (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die Kennzeichnungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.

    §18 Überwachungspflicht

    (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkon-zentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.
    (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche Meßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von der Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist. Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren der Anerkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.
    (3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1 entsprechend. Bei Betriebsstillegungen sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.
    (4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln heranzuziehen, in die die Verfahren und Meßregeln der Richtlinien
    • 88/642/EWG . . .

  • 91/322/EWG . . .
  • 82/605/EWG . . .
  • 78/610/EWG . . .
  • 83/477/EWG . . .

    in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung übernommen sind. Die Verfahren und Meßregeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöseschwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1.
    • §19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

    (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
    (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch oder Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
    (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
    (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährtund erhäht sich die Arbeitssicherheit dadurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.
    (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber
    • wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und

  • dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

    Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.
    (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren, bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt werden und Luftüberwachungsmaßnahmen dem Verwendungszweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18 (1) entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.
    • §20 Betriebsanweisungen

    (1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln estgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
    (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisungen über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebährfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

    §21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

    (1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen
    • bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,

  • wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbezogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu geben,
  • wenn er persönliche Schutzausrüstung nach § 19 Abs. 5 zur Verfügun den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.

    Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3.
    (2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration, der Technischen Richtkonzentration oder der Auslöseschwelle hat der rbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat derArbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitplatzes nach § 33 getroffen werden.
    (3) Über Messungen nach §18 zur Überwachung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Technischen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen. Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Personalrat auf Verlangen zu überlassen.
    (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht, über die in den orschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
    (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.
    (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
    • §22 Hygienemaßnahmen

    (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
    (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffen zu sich nehmen können.
    (3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

    §23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

    (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem dritten Abschnitt verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung entsprechend dem dritten Abschnitt zu kennzeichnen und zu verpacken.
    (1a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen nach dem dritten Abschnitt kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen transportiert werden, sind entsprechend diesen Vorschriften zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in ausreichender Häufigkeit und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Stellen, wie Schiebern und Anschlußstellen, angebracht werden. (2) Ammoniumnitrat
    (3) Abweichend von Abs. 1 sind
    • Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,

  • in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten sowie in Apotheken Standflaschen, Zubereitungen in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten sind, mindestens mit der Angabe
    a) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,
    b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 2 zu kennzeichnen.

    (4) Abs 1 gilt nicht für

  • Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich handelt.
  • Pflanzenschutzmittel
  • Rohrleitungen

    (5) Die Kennzeichnung muß wegen ihrer Warnfunktion jederzeit gut lesbar sein; sie ist bei Bedarf zu reinigen, zu überprüfen und zu erneuern.
    • §24 Aufbewahrung, Lagerung

    (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.
    (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
    (3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.

    §25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen

    §26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen

    §27 --- entfällt ---

    §28 Vorsorgeuntersuchungen

    (1) Vorsorgeuntersuchungen sind
    • arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und

  • arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung durch einen ermächtigten Arzt nach § 30.

    (2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinische begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.
    (3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.
    (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
    • §29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen

    §30 Ermächtigte Ärzte

    §31 Ärztliche Bescheinigungen

    §32 --- entfällt ---

    §33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung

    §34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

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    Sechster Abschnitt:
    Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen

    • §35 Begriffsbestimmungen

      (1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe im Sinne des Sechsten Abschnittes sind Stoffe oder Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverändernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.
      (2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R 45 oder R 49 gekennzeichnet sind oder in der Bekanntmachung nach § 4a Absatz 1 mit R 45 oder R 49 bezeichnet oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 einzustufen sind. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Absatz 3 sind zu beachten.
      (3) Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt an einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als 0.1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Absatz 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundertteilen:
      6 Amino-2-ethoxynaphthalin 0.01
      o-Aminoazotoluol 0.01
      4-Aminobiphenyl und seine Salze 0.01
      alpha,alpha,alpha-Trichlortoluol 0.01
      Benzidin und seine Salze 0.01
      Benzo[a]pyren 0.005
      Bis(chlormethyl)ether 0.0005
      2,4-Butansulton 0.01
      Cadmiumchlorid in atembarer Form 0.01
      Chlormethyl-methylether 0.01
      4-Chlor-o-toluidin 0.01
      1,4-Dichlorbut-2-en 0.01
      2,2'-Dichlor-diethylsilfid 0.01
      3,3'-Dimethoxybenzidin und seine Salze 0.05
      3,3'-Dimethylbenzidin und seine Salze 0.05
      Dimethylcarbamoylchlorid 0.0005
      1,2-Dimethylhydrazin 0.01
      Hexamethylphosphorsäuretriamid 0.0005
      p-Kresidin 0.01
      N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin 0.01
      2-Naphthylamin und seine Salze 0.01
      4-Nitrodiphenyl 0.01
      N-Nitrosodiethanolamin 0.0005
      N-Nitrosodiethylamin 0.0001
      N-Nitrosodimethylamin 0.0001
      N-Nitrosodi-n-butylamin 0.0001
      N-Nitrosodi-n-propylamin 0.0001
      N-Nitrosodi-i-propylamin 0.0005
      N-Nitrosoethylphenylamin 0.0001
      N-Nitrosomethylethylamin 0.0001
      N-Nitrosomethylphenylamin 0.0001
      N-Nitrosomorpholin 0.0001
      N-Nitrosopiperidin 0.0001
      N-Nitrosopyrrolidin 0.0005
      1,3-Propansulton 0.01
      2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 0.0000002
      Tetranitromethan 0.001
      1,2,3-Trichlorpropan 0.01
      (4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sechsten Abschnittes sind auch
      • Buchenholzstaub und Eichenholzstaub.

  • Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkomponente.
  • Pyrolyseprodukte aus organischem Material.
  • Dieselmotoremissionen.

    (5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt sind ferner
    a) die Herstellung von Auramin
    b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.
    (6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R 46 gekennzeichnet oder in der Bekanntmachung nach § 4a Absatz 1 mit R 46 bezeichnet oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers nach Anhang I Nr. 1.4.2.2 in die Kategorie 1 oder 2 als erbgutverändernd einzustufen sind. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Absatz 3 sind zu beachten.
    (7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, sofern der Massengehalt an einem erbgutverändernden Stoff gleich oder größer als 0.1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Absatz 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen.
    • §36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

    (1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muß in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können. erneut vorgenommen werden.
    (2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren muß, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht möglich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer technische und organisatorische Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.
    (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorganges dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als Verunreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.
    (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a Absatz 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rahmen der Ausnahmebestinnungen des § 15a Absatz 1 Satz 1, § 43 Absatz 7 oder der Übergangsbestimmungen des § 54 Absatz 1 und 2 den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen, ausgesetzt, so muß Bildung und Ausbreitung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik soweit wie möglich begrenzt werden.
    (5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unterschritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten, gilt§ 19 Absatz 5 entsprechend. Wird die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt§ 19 Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend.
    (6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    • Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist soweit wie möglich zu begrenzen.

  • Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen jeweils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie möglich zu halten.
  • Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist.
  • Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen "Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
  • Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten, dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren.
  • Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen. Holzstaub
  • Die Behältnisse für krebserzeugende Gefahrstoffe und für Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar mindestens mit den Angaben
    a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
    b) der Gefahrensymbole mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laboratorien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 entfallen; diese sind mit einer charakteristi-schen Bezeichnung des Abfalls, die weitgehend die enthaltenen Stoffe und Stoffgruppen berücksichtigt, und den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen zu versehen. Bei der Einstufung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugenden und repro-duktionstoxischen Eigenschaften ist von der höchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen.
  • Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich hohen Konzentrationen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen
  • Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen.

    (7) Luftrückführung; - Schranken
    (8) Luftrückführung; - Schranken - Schranken
    • §37 Anzeige

    (1) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwendung anzuzeigen:
    • Herstellungsverfahren, in welchem ein krebserzeugender Gefahrstoffe vorkommt, entsteht oder freigesetzt werden kann sowie die

  • Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.

    (2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des krebserzeugenden Gefahrstoffes,
  • eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungszweckes, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen Funktion des Gefahrstoffes,
  • die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorgesehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutzausrüstung,
  • das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und begründende Angaben, warum
    a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich ist,
    b) das Auftreten des Gefahrstoffes am Arbeitsplatz nicht zu vermeiden ist,
  • die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff umgehen,
  • Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff, insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.

    (3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.
    (4) Anzeige ASI-Arbeiten
    (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Änderungen

  • des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,
  • der Schutzmaßnahmen,
  • der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff umgehen,
  • des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 2, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfangs.

    (6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach Absatz 1 bis 5 zur Kenntnis zu geben.
    (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe

  • zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder
  • als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.

    (8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für Lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugenden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 notwendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
    (9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit Dieselmotoremissionen im Freien und in geschlossenen Arbeitsbereichen ohne Freisetzung von Dieselmotoremissionen in den Arbeitsbereich sowie die Abgabe von benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen.
    • §38 --- entfällt ---

    §39 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

    §40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe

    Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 38 entsprechend.

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    Siebenter Abschnitt:
    Behördliche Anordnungen und Entscheidungen

    §41 Behördliche Anordnungen und Befugnisse

    §42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnittes

    §43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnittes

    §44 Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnittes

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    Achter Abschnitt:
    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    §46 Mutterschutzgesetz

    §47 Heimarbeitsgesetz

    §48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

    §49 Chemikaliengesetz - Anzeige

    §50 Chemikaliengesetz - Umgang

    §51 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

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    Neunter Abschnitt:
    Schlußvorschriften

    §52 Ausschuß für Gefahrstoffe

    §53 ISO- und DIN-Normen

    §54 Übergangsvorschriften

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    Anhang I
    Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

    Inhaltsverzeichnis:
    Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
    1.1 Allgemeine Einleitung
    1.2 Einstufung aufrund physikalisch-chemischer Eigenschaften
    1.2.1 Einleitung
    1.2.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren
    1.2.2.1 Explosionsgefährlich
    1.2.2.2 Brandfördernd
    1.2.2.3 Hochentzündlich
    1.2.2.4 Leichtentzündlich
    1.2.2.5 Entzündlich
    1.2.2.6 Sonstige physikalisch-chemischer Eigenschaften
    1.3 Einstufung aufrund toxischer Eigenschaften
    1.3.1 Einleitung
    1.3.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren
    1.3.2.1 Sehr giftig
    1.3.2.2 Giftig
    1.3.2.3 Gesundheitsschädlich
    1.3.2.4 Ätzend
    1.3.2.5 Reizend
    1.3.2.6 Sensibilisierend
    1.3.2.7 Sonstige toxische Eigenschaften
    1.4 Einstufung aufgrund bestimmter spezifischer Gesundheitsschäden
    1.4.1 Einleitung
    1.4.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole sowie der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2 und der Bezeichnungen der besonderen Gefahren
    1.4.2.1 Krebserzeugende Stoffe
    1.4.2.2 Erbgutverändernde Stoffe
    1.4.2.3 Reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe
    1.4.2.4 Verfahren zur Einstufung von Zubereitungen nach spezifischen Gesundheitsschäden
    1.5 Einstufung aufgrund bestimmter Auswirkungen auf die Umwelt
    1.5.1 Einleitung
    1.5.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrenbezeichnungen sowie der Bezeichnungen der besonderen Gefahren
    1.5.2.1 Gewässer
    1.5.2.2 Nicht-aquatische Umwelt
    1.6 Auswahl der Sicherheitsratschläge
    1.6.1 Einleitung
    1.6.2 Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen
    1.7 Kennzeichnung
    1.7.1 Einleitung
    1.7.2 Chemische Bezeichnung(en) auf dem Kennzeichnungsschild
    1.7.3 Auswahl der Gefahrensymbole
    1.7.4 WEahl der R-Sätze
    1.7.5 Sicherheitsratschläge
    Nr.2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
    Nr.3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
    Nr.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
    Nr.5 Sicherheitsdatenblatt

    Textteil:

    Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

    • 1.4 Einstufung aufgrund bestimmter spezifischer Gesundheitsschäden

      1.4.2 Einstufungskriterien und Auswahl der Gefahrensymbole sowie der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen der Bezeichnungen nach Anhang I Nr. 2 und der Bezeichnungen besonderer Gefahren.

      1.4.2.1 Krebserzeugende Stoffe

      Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse in drei Kategorien eingeteilt:
      Kategorie 1
      Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.
      Kategorie 2
      Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahmen beruhen im allgemeinen auf:
      - geeigneten Langzeit-Tierversuchen,
      - sonstige relevante Informationen.
      Kategorie 3
      Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wikung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
      1.4.2.1.1 Es gelten die folgenden Symbole und R-Sätze:
      Kategorie 1 und 2
      T R 45 Kann Krebs erzeugen
      Für Stoffe und Zubereitungen, bei denen nur dann die Gefahr einer krebserzeugenden Wirkung besteht, wenn sie eingeatmet werden, z.B. als Staub, Dampf oder Rauch (andere Aufnahmewege z.B. Verschlucken oder Berührung mit der Haut stellen keine Krebsgefahr dar), ist das folgende Symbol und der entsprechende R-Satz zu verwenden:
      TR 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
      Kategorie 3
      Xn R 40 Irreversibler Schaden möglich
      1.4.2.2 Erbgutverändernde Stoffe

      1.4.2.2.1 Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Stoffe beim derzeitigen Stand der Kenntnisse in drei Kategorien eingeteilt:
      Kategorie 1
      Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
      Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.
      Kategorie 2
      Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
      Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
      - geeigneten Tierversuche,
      - sonstige relevante Informationen,
      Kategorie 3
      Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen Anlaß zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
      1.4.2.2.2 Es gelten die folgenden Symbole und R-Sätze:
      Kategorie 1
      T R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
      Kategorie 2
      T R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
      Kategorie 3
      Xn R 40 Irreversibler Schaden möglich
      1.4.2.3 Reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe

      1.4.2.3.1 Zur Einstufung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes werden reproduktionstoxische Stoffe in drei Kategorien eingeteilt:
      Kategorie 1
      - Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen.
      Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung vorhanden.
      - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.
      Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.
      Kategorie 2
      - Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.
      Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
      - eindeutigen tierexperimentellen Nachweisen . . . ,
      - sonstigen relevanten Informationen
      - Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.
      Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
      - eindeutigem Nachweis aus Tierversuchen . . . ,
      - sonstigen relevanten Informationen
      Kategorie 3
      - Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zur Besorgnis Anlaß geben.
      Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
      - geeigneten Tierversuchen . . . ,
      - sonstigen relevanten Informationen
      - Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zur Besorgnis Anlaß geben.
      Diese Annahme beruht im allgemeinen auf:
      - geeigneten Tierversuchen . . . ,
      - sonstigen relevanten Informationen
      1.4.2.3.2 Es gelten die folgenden Symbole und R-Sätze:
      Kategorie 1
      - Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen:
      T R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
      - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken:
      T R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
      Kategorie 2
      - Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten:
      T R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
      - Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten:
      T R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
      Kategorie 3
      - Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zur Besorgnis Anlaß geben.
      Xn R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
      - Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zur Besorgnis Anlaß geben.
      Xn R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

    Nr.2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

    E - Explosionsgefährlich E O - Brandfördernd O
    Explosionsgefährlich Brandfördernd
    F+ - Hochentzündlich F+ F - Leichtentzündlich F
    Hochentzündlich Leichtentzündlich
    T+ - Sehr giftig T+ T - Giftig T
    Sehr giftig Giftig
    C - Ätzend C Xi - Reizend Xi
    Ätzend Reizend
    Xn - Gesundheitsschädlich Xn N - Umweltgefährlich N
    Gesundheitsschädlich Umweltgefährlich

    Nr.3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

    R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
    R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
    R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
    R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
    R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
    R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
    R 7 Kann Brand verursachen
    R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
    R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
    R 10 Entzündlich
    R 11 Leichtentzündlich
    R 12 Hochentzündlich
    R 14 Reagiert heftig mit Wasser
    R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
    R 16 Explosionsgefahr in Mischung mit brandfördernden Stoffen
    R 17 Selbstentzündlich an der Luft
    R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-/Luftgemische möglich
    R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
    R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
    R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
    R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
    R 23 Giftig beim Einatmen
    R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
    R 25 Giftig beim Verschlucken
    R 26 Sehr giftig beim Einatmen
    R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
    R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
    R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
    R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
    R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
    R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
    R 33 Gefahr kumulativer Wirkung
    R 34 Verursacht Verätzungen
    R 35 Verursacht schwere Verätzungen
    R 36 Reizt die Augen
    R 37 Reizt die Atmungsorgane
    R 38 Reizt die Haut
    R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
    R 40 Irreversibler Schaden möglich
    R 41 Gefahr ernster Augenschäden
    R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
    R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
    R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
    R 45 Kann Krebs erzeugen
    R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
    R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
    R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
    R 51 Giftig für Wasserorganismen
    R 52 Schädlich für Wasserorganismen
    R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
    R 54 Giftig für Pflanzen
    R 55 Giftig für Tiere
    R 56 Giftig für Bodenorganismen
    R 57 Giftig für Bienen
    R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben
    R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
    R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
    R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
    R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
    R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
    R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen
    R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
    Kombinationen der R-Sätze:
    R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung Hochentzündlicher Gase R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berühren mit der Haut R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
    R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
    R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
    R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
    R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
    R 36/37/38 Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut
    R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
    R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
    R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
    R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
    R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
    R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens und bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
    R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch bei Berührung mit der Haut
    R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
    R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
    R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
    R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch bei Berührung mit der Haut, und durch Verschlucken
    R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
    R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
    R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
    R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
    R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
    R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
    R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
    R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
    R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
    R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
    R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Hautund durch Verschlucken
    R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
    R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
    R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
    R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
    R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
    R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
    R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
    R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
    R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

    Nr.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

    S 1 Unter Verschluß aufbewahren.
    S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
    S 3 Kühl aufbewahren.
    S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
    S 5 Unter ... aufbewahren. Flüssigkeit
    S 5.1 Unter Wasser aufbewahren.
    S 5.2 Unter Petroleum aufbewahren.
    S 6 Unter ... aufbewahren. Gas
    S 6.1 Unter Stickstoff aufbewahren.
    S 6.2 Unter Argon aufbewahren.
    S 6.3 Unter Kohlendioxid aufbewahren.
    S 7 Behälter dicht geschlossen halten.
    S 8 Behälter trocken halten.
    S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
    S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen.
    S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
    S 14 Von ... fernhalten.
    S 14.1 Von Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien fernhalten.
    S 14.2 Von oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen fernhalten.
    S 14.3 Von Eisen fernhalten.
    S 14.4 Von Wasser und Laugen fernhalten.
    S 14.5 Von Säuren fernhalten.
    S 14.6 Von Laugen fernhalten.
    S 14.7 Von Metallen fernhalten.
    S 14.8 Von oxidierenden und sauren Stoffen fernhalten.
    S 14.9 Von brennbaren organischen Substanzen fernhalten.
    S 14.10 Von Säuren, Reduktionsmitteln und brennbaren Substanzen fernhalten.
    S 14.11 Von brennbaren Stoffen fernhalten.
    S 15 Vor Hitze schützen.
    S 16 Von Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
    S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.
    S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben.
    S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.
    S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen.
    S 22 Staub nicht einatmen.
    S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
    S 23.1 Gas nicht einatmen.
    S 23.2 Dampf nicht einatmen.
    S 23.3 Aerosol nicht einatmen.
    S 23.4 Rauch nicht einatmen.
    S 23.5 Dampf/Aerosol nicht einatmen.
    S 24 Berührung mit der Haut vermeiden.
    S 25 Berührung mit den Augen vermeiden.
    S 26 Bei Berührung mit den Augen sofortgründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
    S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
    S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel ... abwaschen.
    S 28.1 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen.
    S 28.2 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser und Seife abwaschen.
    S 28.3 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser und Seife, möglichst auch mit Polyethylenglycol 400 abwaschen.
    S 28.4 Bei Berührung mit der Haut sofort mit Polyethylenglycol 300 und Ethanol (2:1) und anschließend mit viel Wasser und Seife abwaschen.
    S 28.5 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Polyethylenglycol 400 abwaschen.
    S 28.6 Bei Berührung mit der Haut sofort mit Polyethylenglycol 400 und anschließend Reinigung mit viel Wasser abwaschen.
    S 28.7 Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser und saurer Seife abwaschen.
    S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
    S 30 Niemals Wasser hinzugießen.
    S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
    S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
    S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzbekleidung tragen.
    S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.
    S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.
    S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
    S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen.
    S 40.1 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit viel Wasser reinigen.
    S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
    S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
    S 43 Zum Löschen ... verwenden.
    S 43.1 Zum Löschen Wasser verwenden.
    S 43.2 Zum Löschen Wasser oder Pulverlöschmittel verwenden.
    S 43.3 Zum Löschen Pulverlöschmittel, kein Wasser verwenden.
    S 43.4 Zum Löschen Kohlendioxid, kein Wasser verwenden.
    S 43.5 Zum Löschen Halone, kein Wasser verwenden.
    S 43.6 Zum Löschen Sand, kein Wasser verwenden.
    S 43.7 Zum Löschen Metallbrandpulver, kein Wasser verwenden.
    S 43.8 Zum Löschen Sand, Kohlendioxid oder Pulverlöschmittel, kein Wasser verwenden.
    S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen.
    S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
    S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren.
    S 48 Feucht halten mit ....
    S 48.1 Feucht halten mit Wasser.
    S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.
    S 50 Nicht mischen mit ....
    S 50.1 Nicht mischen mit Säuren.
    S 50.2 Nicht mischen mit Laugen.
    S 50.3 Nicht mischen mit starken Säuren, starken Basen, Buntmetallen und deren Salzen.
    S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
    S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden.
    S 53 Exposition vermeiden _ vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
    S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
    S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
    S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller erfragen.
    S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
    S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einhohlen / Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
    S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einhohlen und Verpackung, oder dieses Etikett vorzeigen.
    Kombinationen der S-Sätze:
    S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
    S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren.
    S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.
    S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren.
    S 3/9/14.1 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien .
    S 3/9/14.2 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen aufbewahren.
    S 3/9/14.3 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Eisen aufbewahren.
    S 3/9/14.4 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Wasser und Laugen aufbewahren.
    S 3/9/14.5 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Säuren aufbewahren.
    S 3/9/14.6 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Laugen aufbewahren.
    S 3/9/14.7 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Metallen aufbewahren.
    S 3/9/14.8 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von oxidierenden und sauren Stoffen aufbewahren.
    S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
    S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren.
    S 3/9/14.1/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien aufbewahren.
    S 3/9/14.2/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen aufbewahren.
    S 3/9/14.3/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Eisen aufbewahren.
    S 3/9/14.4/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Wasser und Laugen aufbewahren.
    S 3/9/14.5/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Säuren aufbewahren.
    S 3/9/14.6/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Laugen aufbewahren.
    S 3/9/14.7/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von Metallen aufbewahren.
    S 3/9/14.8/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von oxidierenden und sauren Stoffen aufbewahren.
    S 3/14 An einem kühlen Ort, entfernt von ... aufbewahren.
    S 3/14.1 An einem kühlen Ort, entfernt von Reduktionsmitteln, Schwermetallverbindungen, Säuren und Alkalien aufbewahren.
    S 3/14.2 An einem kühlen Ort, entfernt von oxidierenden und sauren Stoffen sowie Schwermetallverbindungen aufbewahren.
    S 3/14.3 An einem kühlen Ort, entfernt von Eisen aufbewahren.
    S 3/14.4 An einem kühlen Ort, entfernt von Wasser und Laugen aufbewahren.
    S 3/14.5 An einem kühlen Ort, entfernt von Säuren aufbewahren.
    S 3/14.6 An einem kühlen Ort, entfernt von Laugen aufbewahren.
    S 3/14.7 An einem kühlen Ort, entfernt von Metallen aufbewahren.
    S 3/14.8 An einem kühlen Ort, entfernt von oxidierenden und sauren Stoffen aufbewahren.
    S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten.
    S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
    S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren.
    S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
    S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden.
    S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.
    S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
    S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen.
    S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
    S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
    S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C aufbewahren.

    Anhang IV
    Herstellungs- und Verwendungsverbote

    Inhaltsübersicht:
    Nr.1 Asbest
    Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
    Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
    Nr. 4 Benzol
    Nr. 5 Antifoulingfarben
    Nr. 6 Bleikarbonate
    Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
    Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
    Nr. 9 Di-mü-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
    Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
    Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
    Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
    Nr. 13 Teeröle
    Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle, Polychlorierte Terphenyle
    Nr. 15 Vinylchlorid
    Nr. 16 Starksäureverfahren zur Herstellung von Isopropanol
    Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
    Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan
    Nr.19 Kühlschmierstoffe
    Nr.20 DDT
    Textteil:

    Anhang IV Nr.1
    Asbest

    (1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt und verwendet werden:
    • Asbest,

  • Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Asbest enthalten und
  • Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.

    Asbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

  • Chrysotil,
  • Amphibolasbeste (Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolith).

    (2) Absatz 2 gilt nicht für

  • die Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe für analytische Untersuchungen,
  • die Forschung an asbesthaltigen Gefahrstoffen,
  • Abbrucharbeiten,
  • Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten mit Ausnahme der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen mit Arbeitsgeräten, die deren Oberfläche abtragen, wie z.B. Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten,
  • die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 vom Hundert Asbest enthalten.

    Anhang IV Nr.19
    Kühlschmierstoffe

    (1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.

    (2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Absatz 1 zu vergewissern, daß den eingesetzten Kühlschmierstoffen keine nitrosierende Stoffe zugesetzt wurden.

    Anhang IV Nr.20
    DDT

    1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden.
    • Anhang VI
      Liste der Vorsorgeuntersuchungen

    Fristen und Zeitspannen nach § 28 für die Nachuntersuchung in Monaten:
    Gefahrstoff erste Nachuntersuchung zweite Nachuntersuchung
    Acrylnitril 12-24 12-24
    Antifouling-Farben 6 12
    Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 6-9 6-9
    Arsentrioxid und -pentoxid,
    Arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze
    (Arsenite, Arsenate)
    6 12
    Asbest 12-36 12-36
    Benzol 2 3-6
    Benzo[a]pyren 24-36 24-36
    Bleitetraethyl 3-6 12-24
    Bleitetramethyl 3-6 12-24
    Cadmium und seine Verbindungen 12-18 12-24
    Calciumchromat 6-9 12-24
    Chrom-III-Chromate 6-9 12-24
    Chrom(VI)-Verbindungen, ausgenommen
    Calciumchromat, Strontiumchromat,
    Chrom-III-Chromate, Zinkchromat
    6-9 12-24
    Fluor und seine anorganischen
    Verbindungen
    12 12
    Iodmethan (Methyliodid) 60 60
    Isocyanate 3-6 12-24
    Methanol 12-18 12-24
    Monochlormethan (Methylchlorid) 3-6 12-18
    Nickel in Form atembarer Stäube von
    Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen
    Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat
    36-60 36-60
    Nickelverbindungen in Form
    atembarer Tröpfchen
    12-24 12-24
    Nickeltetracarbonyl 12-24 12-60
    Nitroglycerin oder Nitroglykol 3-6 6-18
    Oberflächenbehandlung
    in Räumen und Behältern
    Fristen legt Arzt fest Fristen legt Arzt fest
    Peche 24-36 24-36
    Pentachlorethan 3-6 6
    Phosphor, weißer 6-9 12-18
    Quecksilberalkylverbindungen 3-6 6-12
    Quecksilbermetall und sonstige
    Quecksilberverbindungen
    6-9 6-12
    Schwefelkohlenstoff 3-6 6-18
    Schwefelwasserstoff 6-12 12-24
    Silikogener Staub 36 36
    Strahlmittel 36 36
    Strontiumchromat 6-9 12-24
    Tetrachlorethan 3-6 6
    Tetrachlorethen
    (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen)
    12-18 12-24
    Tetrachlorkohlenstoff 3-6 6
    Thomasphosphat 2 2. u. 3. NU: 2
    weitere NU: 12
    Toluol 12-18 12-24
    Trichlorethen (Trichlorethylen) 12-18 12-24
    Vinylchorid 6-12 12-24
    Xylole 12-18 12-24
    Zinkchromat 6-9 12-24
    Sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe 60 60
    Gefahrstoff Anhang 1.NU ärztl. 1.NU biol. 2.NU ärztl. 2.NU biol.
    Blei oder seine Verbindungen,
    ausgenommen Bleitetraethyl
    und Bleitetramethyl
    III Nr. 2
    - Bleikonzentration in der Luft
    über 75 müg/m3 oder
    Bleikonzentration im Blut
    zwischen 50 und 60 müg/100 ml
    12 6 12 6
    - Bleikonzentration in der Luft
    zwischen75 und 100 müg/m3 und
    Bleikonzentration im Blut
    zwischen 50 und 100 müg/100 ml
    12 12 12 12
    - Bleikonzentration im Blut
    über 60 müg/100 ml bis 70 müg/100 ml
    unver-
    züglich
    6 12 6


     

    Vollständiger Titel:

    Verordnung
    zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung
    zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und
    zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

    veröffentlicht: 1993, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.1782

    geändert:
    1993, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.1870
    1994, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.1416
    1994, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.1689
    1994, Bundesgesetzblatt, Teil I, S.2557
    1996, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 818
    1997, Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 11, vom 27.2.97

    letzte Änderung: 02.07.97


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